China: Umstellungen bei den Konsular Providern in Deutschland
04.09.2019, 12:00 Uhr

Die Umstellungen bei den China Konsular Providern ist erfolgt. Wichtige Veränderungen sind aktuell eingeführt und können in den kommenden Wochen sich weiter verändern:

Ein Beantragungsprozess kann ein Zeitfenster von bis zu 7 Konsular-Arbeitstagen beanspruchen. Bitte reichen Sie Ihren Visumantrag rechtzeitig vor Ihrer Reise ein.
 
Der Konsular Provider hat avisiert, dass im Jahr 2020 voraussichtlich alle Reisenden einen Fingerabdruck persönlich abgeben müssen. Der Fingerabdruck soll für 5 Jahre gültig sein und kann für eine erneute Visum Beantragung wiederverwendet werden. 
 
Ihr DVKG Team

China: Umstellungen bei den Konsular Providern in Deutschland
22.08.2019, 12:00 Uhr

Zum 2. Sep. 2019 werden Umstellungen im Prozess der Abgabe und Abholung der Visa Dokumente durchgeführt. Noch ist nicht final, wie die Prozesse für die konsularischen Dienstleister umgesetzt werden. Wir stehen mit allen Konsular Providern in engem Austausch und werden Sie über Veränderungen informieren. Aktuell können Sie weiterhin über Die Deutsche Visa und Konsular Gesellschaft Ihre China Visa Beantragungen durchführen.

Ihr DVKG Team

Neue Regeln zur Entsendung von Arbeitnehmern nach Frankreich
16.08.2019, 12:00 Uhr

Die Regularien zur Entsendung von Mitarbeitern nach Frankreich wurden nachgebessert. Ergänzt wurde ein Abschnitt zur Bekämpfung illegaler Beschäftigung und gegen den Missbrauch im Zusammenhang mit der Entsendung von Mitarbeitern.

Einige Auflagen und Beschränkungen bei der Entsendung von Mitarbeitern wurden gestrichen, bei denen der französische Staat ein geringeres Risiko der Wettbewerbsverzerrung oder des Sozialdumpings erwartet – hierzu die wichtigsten Veränderungen:

  1. Definition des entsandten Mitarbeiters:
    1. Angestellt bei einem Unternehmen
    2. Das Unternehmen ist dauerhaft und ordnungsgemäß außerhalb der Grenzen Frankreichs tätig
    3. Angestellter wird für eine begrenzte Zeit nach Frankreich entsendet
    4. Der gewöhnliche Arbeitsplatz des entsandten Angestellten muss außerhalb Frankreichs und im entsendenden Unternehmen sein
  2. Formelle Erleichterungen gelten nur für einzelne Branchen
    1. Künstler, die an nicht mehr als 90 Tagen während 12 aufeinanderfolgenden Monaten in Frankreich tätig sind
    2. Sportler, Schiedsrichter, Mitglieder des Sportlerbetreuerteams, offizielle Delegierte, die an der Durchführung oder an der Organisation von Sportveranstaltungen für eine Dauer von nicht mehr als 90 Tagen während 12 aufeinanderfolgenden Monaten beteiligt sind
    3. Auszubildende mit Auslandsmobilität, die im Rahmen ihrer Ausbildung vorübergehend in Frankreich arbeiten und deren Anwesenheit 12 aufeinanderfolgende Monate nicht überschreitet (die Anwesenheit des Auszubildenden darf nicht mit der Erbringung der Dienstleistung in Frankreich, an der er sich beteiligt, zusammenhängen)
    4. Teilnehmer an Symposien, Seminaren, wissenschaftlichen Veranstaltungen; Gastprofessoren und Gastforscher, die Lehrtätigkeiten mit einer Dauer von bis zu 12 aufeinanderfolgenden Monaten ausüben
  3. Erleichterung bei Entsendungen „im eigenen Namen“
    1. Das entsendende Unternehmen, bei denen der entsendende Arbeitnehmer nur für einen kurzen Zeitraum entsandt wird, hat nun insgesamt 14 Tage Zeit, um den Kontrolleuren der Arbeitsinspektion verlangte Nachweise vorzulegen
    2. Für Arbeitnehmer, die auf eigene Rechnung entsandt werden, gilt weiterhin der Grundsatz der sofortigen Übermittlung der Nachweise
    3. Kennzeichnend ist, dass kein Vertrag zwischen den entsendenden Arbeitgeber und einem Leistungsempfänger in Frankreich geschlossen wurde
    4. Hinweis: es gibt keine Erleichterungen bei Entsendungen innerhalb des Konzerns oder zwischen Betriebsteilen / -stätten
  4. Änderung der Sorgfaltspflichten des Auftraggebers
    1. Zukünftig obliegt es dem Auftraggeber (Unternehmen (Konzern/Betriebsstätte) / Vertragspartner / Leistungsempfänger in Frankreich) beim entsendenden Unterhemen zu kontrollieren, dass für jeden entsandten Mitarbeiter die entsprechende Erklärung in SIPSI durchgeführt hat. Dazu genügt die Vorlage des Empfangsbekenntnisses aus SIPSI
    2. Der Auftraggeber (Unternehmen (Konzern/Betriebsstätte) / Vertragspartner / Leistungsempfänger in Frankreich) muss vom entsendenden Unternehmen eine eidesstattliche Erklärung einholen, in der ausdrücklich bescheinigt wird, dass eventuell verhängte Strafgelder bereits beim französischen Staat entrichtet wurden
  5. Hinweis auf die formellen Voraussetzungen der Entsendung:
    1. 48 Stunden vor der Entsendung muss die Entsendungsmeldung in SIPSI erfolgt sein
    2. Ein Repräsentant in Frankreich muss bestellt werden. Der Repräsentant steht der französischen Arbeitsinspektion DIRECCTE bei Fragen zur Verfügung
    3. Die mit der Entendung geforderten Dokumente müssen in französischer Sprache in Frankreich verfügbar gehalten werden
    4. Im Baugewerbe ist bei Kontrollen ein sog. BTP-Ausweis (Berufskarte) vorzulegen

Zusammenfassend:

Obwohl einige der Formalitäten vereinfacht wurden, kann nicht behauptet werden, dass diese beiden Gesetzestexte die Entsendungsvorschriften erheblich gelockert haben. Sofern keiner der oben genannten Ausnahmefälle – die in der Praxis eher selten vorkommen – vorliegen, bleiben die Formalitäten im Zusammenhang mit der Entsendung von Arbeitnehmern nach Frankreich für ausländische Arbeitgeber – und insbesondere auch für Arbeitgeber im Grenzgebiet, die regelmäßig Arbeitnehmer nach Frankreich entsenden – weitgehend in unverändertem Umfang bestehen.

Konsularschließtage islamischer Länder im August
22.07.2019, 12:00 Uhr

Hinweisen möchten wir Sie darauf, dass vom 12.08.2019 - 15.08.2019 das islamische Opferfest stattfinden wird.

Aufgrund dessen ist in diesem Zeitraum mit kurzfristigen Konsularschließtagen bei den Botschaften islamischer Länder zu rechnen.

Falls Sie kurzfristig ein Visum oder eine Legalisierung für ein islamisches Land benötigen, beachten Sie dies bitte bei der Reiseplanung.

NEUE VISUMREGELUNG: ÄNDERUNG DES VISA-ANTRAGSVERFAHRENS von NIGERIA
04.06.2019, 00:00 Uhr

Die nigerianische Botschaft informiert:

Gemäß einer Richtlinie der Bundesregierung von Nigeria werden alle Visumantragsteller hiermit darüber informiert, dass ab dem 6. Mai 2019 Visaanträge nicht mehr angenommen werden in der nigerianischen Botschaft.
Alle Einreichungen von Antragstellern müssen über unsere von der Regierung autorisierten lizenzierten Vertreter erfolgen.

Ihre DVKG