Die A1 Bescheinigung ist ein Formular für den Personenverkehr v.a. mit den EU- bzw. den EFTA-Staaten*. Mit dieser Bescheinigung kann der Arbeitnehmer oder der Selbständige nachweisen, dass er dem Sozialversicherungssystem eines bestimmten EU- oder EFTA-Mitgliedstaates unterliegt.
*EFTA Staaten = EU-Staaten, Island, Liechtenstein, Norwegen und Schweiz
Schützen Sie Ihre Mitarbeiter vor doppelter Beitragszahlung in die Sozialversicherung im In- und Ausland. Die Regularien des europäischen Gemeinschaftsrechts sehen vor, dass bei einer Entsendung in einen anderen EU-/EFTA-Staat unter bestimmten Voraussetzungen weiterhin allein die nationalen Rechtsvorschriften gelten. Dies muss der entsandte Mitarbeiter im Beschäftigungsstaat mit einer A1-Bescheinigung nachweisen.
Ihr Mitarbeiter ist verpflichtet die A1 Bescheinigung während des Auslandaufenthaltes mitzuführen. Es wird nicht zwischen Entsendung und Dienstreise differenziert. Ein Auslandsaufenthalt kann auch wenige Stunden dauern. Parallel erhält die zuständige Behörde des Staates in das die Reise stattfindet in der Regel eine Kopie der A1 Bescheinigung.
Zunehmend finden Kontrollen in den EU-/EFTA-Staaten statt. Eine Missachtung der Mitführung der A1 Bescheinigung kann zu erheblichen Konsequenzen führen. Neben Bußgeldern im fünfstelligen Bereich, kann der Zutritt zum Firmen- oder Messegelände verweigert werden oder die Sozialversicherungsbeiträge werden nach dem Recht des Aufenthaltsstaates sofort eingezogen.
Online: Die Deutsche Visa und Konsular Gesellschaft (DVKG) hält einen A1 Antrag online bereit. Einmal ausgefüllt, werden zukünftig nur die variablen Informationen benötigt. Die DVKG nimmt die Beantragung der A1 Bescheinigung für Sie vor. Der Reisende erhält die A1 Bescheinigung zugesandt. Nächste Schritte:
Das Sozialversicherungsabkommen regelt, welches Sozialversicherungsrecht im Fall einer Entsendung / Dienstreise anzuwenden ist. Praktische Relevanz haben solche Abkommen bei unvorhersehbaren Ereignissen wie Krankheit und Unfall. Das Abkommen regelt im Besonderen die Versorgung des Entsandten / Dienstreisenden bei Krankheit oder nach einem Arbeitsunfall.
Das anzuwendende Sozialversicherungsrecht wird mit dem Sozialversicherungsnachweis (Bescheinigung A 1 (E101)) nachgewiesen.
Die folgende Übersicht gibt einen Überblick über die Staaten, mit denen die Bundesrepublik Deutschland Sozialversicherungsabkommen abgeschlossen hat, und nennt die Zeiträume, während der die deutschen Rechtsvorschriften im Rahmen des Auslandseinsatzes von Beschäftigten weiter Geltung haben:
Staat, in dem die Entsende- beschäftigung ausgeübt wird |
Zeitraum der Weitergeltung deutscher Rechtsvorschriften |
EU/EWR-Mitgliedstaaten* | 12 Monate, Ausnahme 18 Monate |
Albanien | 24 Monate |
Australien | 48 Monate |
Bosnien-Herzegowina | keine feste zeitliche Begrenzung |
Brasilien | 24 Monate |
Chile | 36 Monate |
China | 48 Monate |
Indien | 48 Monate |
Israel | keine feste zeitliche Begrenzung |
Japan | keine feste zeitliche Begrenzung |
Kanada/Quebec | 60 Monate |
Korea (Süd) | 24 Monate |
Kosovo | keine feste zeitliche Begrenzung |
Marokko | 36 Monate |
Mazedonien | 24 Monate |
Montenegro | keine feste zeitliche Begrenzung |
Philippinen | keine feste zeitliche Begrenzung |
Moldau | keine feste zeitliche Begrenzung |
Serbien | keine feste zeitliche Begrenzung |
Türkei | keine feste zeitliche Begrenzung |
Tunesien | 12 Monate |
Uruguay | 24 Monate |
USA | 60 Monate |
* Belgien, Bulgarien, Estland, Dänemark, Finnland, Frankreich, Griechenland, Großbritannien, Irland, Italien, Kroatien, Lettland, Litauen, Luxemburg, Malta, Niederlande, Österreich, Polen, Portugal, Rumänien, Schweden, Slowakei, Slowenien, Spanien, Tschechien, Ungarn, Zypern; auch in den EWR-Staaten Island, Liechtenstein und Norwegen |
Bei der Entsendung in Länder, mit denen kein Sozialversicherungsabkommen besteht, gibt es keine zeitliche Höchstdauer der Begrenzung. Liegen die Voraussetzungen einer Entsendung vor, gilt während der Beschäftigung auch in diesen Ländern das deutsche Sozialversicherungsrecht. Eine Prüfung erfolgt über die Feststellung der Entsendung im Sinne der Ausstrahlung.
Sind die Voraussetzungen einer Entsendung nicht erfüllt, unterliegen Arbeitnehmer im Rahmen ihres Auslandseinsatzes nicht den deutschen Rechtsvorschriften. Eine bisher bestandene Sozialversicherungspflicht endet dann mit Beginn der Auslandstätigkeit.
Mit der Beantragung einer A1 Bescheinigung kann eine EU-Meldepflicht erforderlich sein. Die juristischen Rahmenbedingungen für eine Meldung sind von der Destination abhängig. Fachgebiete u.a. des Sozialversicherungs- und des Steuerrechtes sind zu berücksichtigen.
Für die Durchführung der EU-Meldung sprechen Sie bitte die Konsular Berater der DVKG an. Für eine weiterführende juristische Beratung empfehlen wir Ihnen Entsendeberater mit juristischer Expertise, Steuerberater und Wirtschaftsprüfer. Gerne stellen wir einen Kontakt zu unserem entsprechenden Partner her.