A1 Bescheinigung: Weiterführende Information zur Veröffentlichung des BMAS
09.10.2024, 16:00 Uhr
Guten Tag,
Das Bundesministerium für Arbeit und Soziales hat eine Information herausgebracht zum Thema „Handhabung der A1-Bescheinigung“ im Rahmen von kurzfristigen und kurzzeitigen grenzüberschreitenden Tätigkeiten.
Die Information behandelt die Fragestellung, ob eine A1 Bescheinigung bei kurzfristigen und kurzzeitigen grenzüberschreitenden Tätigkeiten erforderlich und vorab zu beantragen ist. Festzustellen ist, dass das BMAS keine Handlungsempfehlung im Umgang mit der Beantragung einer A1 erteilt. Hinzuweisen ist:
- Entscheidend, ob eine A1 Bescheinigung notwendig ist, liegt begründet in dem Rechtsverständnis der Destination, in die gereist wird. Aus der operativen Erfahrung der DVKG muss in allen Nachbarstaaten Deutschlands, u.A. Italien, UK und Spanien die A1 Bescheinigung vorgelegt werden.
- Wegen der kurzfristigen und kurzzeitigen grenzüberschreitenden Tätigkeiten und einer möglichen Verzögerung der Ausstellung der A1 Bescheinigung durch entsprechende Stellen (i.d.R. Krankenkassen) hat Deutschland mit Frankreich und Österreich eine Vereinbarung geschlossen, dass auch der Nachweis der Beantragung der A1 Bescheinigung ausreichend ist und vor einer initialen Sanktionierung schützt. Weitere Destinationen haben sich nicht gegen diese Vereinbarung ausgesprochen.
- Der Information des BMAS ist nicht zu entnehmen, dass es eine grundsätzliche Logik zur aufgeworfenen Fragestellung einer Entbehrlichkeit (der Vorabbeantragung) der A1 Bescheinigung gibt. Im Gegenteil, es befinden sich an mehreren Stellen der Kommunikation des BMAS explizit Hinweise darauf, die für eine Vorabbeantragung der A1 Bescheinigung sprechen, auch bei kurzfristigen und kurzzeitigen grenzüberschreitenden Tätigkeiten.
- Erfahrungsberichte von Sanktionierungsfällen zeigen unangenehme Konsequenzen auch für die reisende Person. Wegen einer fehlenden A1 Bescheinigung wurde der Sozialversicherungsbeitrag für den Zeitraum des Aufenthaltes vor Ort eingezogen. Die Sozialversicherungsbehörden meldeten den Wechsel in das ausländische Sozialversicherungssystem den deutschen Sozialversicherungsbehörden. Diese haben die Unterbrechung entsprechend notiert, welches im Fall der Rentenabsicherung zu einer Rentenlücke geführt hat.
- WICHTIG: Im Fall eines Unfalls / Notwendigkeit der medizinischen Versorgung im Ausland, wird eine nachträgliche Beantragung der A1 Bescheinigung sowie aller weiteren Sozialversicherungsnachweise von den Sozialversicherungsträgern (Unfallversicherung / Berufsgenossenschaft) nicht zugelassen.
Es obliegt der Risikoentscheidung des Unternehmens, wie der Umgang mit der Beantragung der A1 Bescheinigung geregelt wird. Auf Grund von vielen Rückmeldungen von Kontrollen empfehlen wir, die A1 Bescheinigung rechtzeitig zu beantragen und mitzuführen, bzw. zumindest die Vorabbeantragung nachweisen zu können.
Ihr DVKG Team
China: Visumbefreiung für weitere Länder
09.10.2024, 08:00 Uhr
Guten Tag,
aktueller Kommunikation entnehmen wir, dass die aktuell bis Ende 2025 bestehende 15-tägige visafreie Einreisemöglichkeit in die Volksrepublik China für Staatsangehörige
- der Französischen Republik,
- der Bundesrepublik Deutschland,
- der Italienischen Republik,
- des Königreichs der Niederlande,
- des Königreichs Spanien
- von Malaysia
- von Österreich,
- der Schweiz,
- von Irland,
- von Ungarn,
- von Belgien sowie
- von Luxemburg
- von Polen
- von Australien sowie
- von Neuseeland
ab dem 15. Oktober 2024 (vorerst bis Ende 2025) auch für Staatsbürger
- von Portugal
- von Griechenland
- von Zypern
- von Slowenien
geplant ist. Die Befreiung von der Visumplicht soll ausschließlich für folgende Zwecke und Bestimmungen gültig sein:
- Tourist – einmalige Einreise - maximaler Aufenthalt von bis zu 15 Tagen
- Geschäftlich - einmalige Einreise - maximaler Aufenthalt von bis zu 15 Tagen
- Familienbesuche – einmalige Einreise - maximaler Aufenthalt von bis zu 15 Tagen
- Transit
Die Befreiung soll NICHT für folgende Zwecke gelten:
- Einen Aufenthalt von mehr als 15 Tagen
- Mehrmalige Einreisen
- InhaberInnen österreichischer Dienstpässe
- Alle anderen, nicht oben erwähnten, Kategorien (z.B. Arbeitsvisum, Konferenzvisum, etc.)
Sobald uns nähere Informationen vorliegen, informieren wir Sie selbstverständlich erneut.
Bei Fragen stehen Ihnen die DVKG Konsularberater jederzeit zur Verfügung.
Ihr DVKG Team
Chinesische Nationalfeiertage
24.09.2024, 10:00 Uhr
Guten Tag,
Bitte beachten Sie, dass vom 28. September - 03. Oktober 2024 auf Grund chinesischer Nationalfeiertage die chinesische Botschaft bzw. die chinesischen Konsulate in Deutschland geschlossen bleiben.
Bitte berücksichtigen Sie dies bei Ihrer Visumbeantragung.
Besten Gruß
Ihr DVKG Team
Einführung der Systeme EES und ETIAS
23.09.2024, 08:00 Uhr
Guten Tag,
die Europäische Union wird die Systeme EES und ETIAS einführen. Nachfolgend erhalten Sie eine Erläuterung und weiterführende Informationen:
ETIAS (European Travel Information and Authorisation System) – Einführungsdatum in 2025 noch nicht definiert:
- Zweck:
- ETIAS dient der Vorab-Genehmigung von Reisen in den Schengen-Raum für Bürger von Ländern, die derzeit kein Visum für Kurzaufenthalte (bis zu 90 Tage) benötigen. Es ist ein System zur Sicherheitsüberprüfung von Reisenden, bevor sie überhaupt in den Schengen-Raum einreisen.
- Funktion:
- Reisende aus visumfreien Ländern müssen vor der Einreise online eine ETIAS-Genehmigung beantragen. Das System überprüft die Informationen des Reisenden in verschiedenen Datenbanken (z. B. Interpol, Europol, EES, etc.), um potenzielle Sicherheitsrisiken, wie kriminelle Aktivitäten oder Terrorismus, zu identifizieren. Die Genehmigung wird in der Regel innerhalb weniger Minuten erteilt und bleibt für drei Jahre gültig oder bis zum Ablauf des Reisepasses.
- Zielgruppe:
- Bürger aus visumfreien Drittstaaten (z. B. USA, Kanada, Australien), die in den Schengen-Raum reisen wollen.
- Nächste Schritte:
- Ein ETIAS Antrag wird vor der Reise gestellt.
- Die DVKG wird rechtzeitig einen erlebbar einfachen Antragsprozess zur Verfügung stellen.
EES (Entry-Exit System) – Einführung aktuell geplant für den 10. Nov. 24:
- Zweck:
- Das EES erfasst und speichert Informationen über Ein- und Ausreisen von Drittstaatsangehörigen in den Schengen-Raum. Es ersetzt das bisher manuelle Stempeln von Pässen an den Grenzübergängen durch ein elektronisches System, das sowohl Einreisedaten als auch Ausreisedaten speichert.
- Funktion:
- Das EES registriert biometrische Daten (Fingerabdrücke, Gesichtserkennung) und speichert die Dauer des Aufenthalts im Schengen-Raum. Es soll dabei helfen, Überziehungen der erlaubten Aufenthaltsdauer (in der Regel 90 Tage innerhalb von 180 Tagen) zu verhindern und die Rückverfolgung illegaler Einreisen zu verbessern. Außerdem unterstützt es die Grenzbehörden bei der besseren Kontrolle und Verwaltung der Außengrenzen.
- Zielgruppe:
- Alle Drittstaatsangehörigen, die in den Schengen-Raum einreisen, sowohl jene, die ein Visum benötigen, als auch jene aus visumfreien Ländern.
- Nächste Schritte:
- Keine weiteren vorbereitenden Schritte für den Reisenden notwendig.
Für Fragen stehen alle Konsular Berater gerne zur Verfügung.
Besten Gruß
Ihr DVKG Team
China - neue Visumanträge ab 26.8.2024
16.08.2024, 12:00 Uhr
Die chinesische Botschaft und das chinesische Konsulat in Deutschland teilten mit, dass zum 26.08.2024 eine Systemumstellung erfolgt und es einen neuen Visumantrag geben wird.
ACHTUNG: Ab 26.08.2024 werden keine alten Visumanträge mehr akzeptiert. Die neuen Visumanträge können jedoch erst ab 26.8.2024 erstellt werden.
Bitte rechnen Sie gegebenenfalls in der Woche ab 26.8.2024 vorübergehend mit längeren Bearbeitungszeiten.
Bei Fragen stehen Ihnen die DVKG Konsular Berater jederzeit zur Verfügung.
Ihr DVKG Team